Wachstumschancengesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses angenommen. Das Wachstumschancengesetz soll mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken und zu Entlastungen in Höhe von 3,2 Milliarden Euro führen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) von Wohngebäuden in Höhe von 5% wird befristet wieder eingeführt.

Die Voraussetzungen im Einzelnen sind:

  1. Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind.
  2. Im ersten Jahr können 5% der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den Folgejahren sind es jeweils 5% des Restwertes, die steuerlich geltend gemacht werden können.
  3. Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich.
  4. Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30 September 2029 (Sechs-Jahres Zeitraum) liegen.
  5. Entscheidend ist der der angezeigte Baubeginn, nicht der Bauantrag. Dies soll als Anreiz für die Umsetzung von Projekten dienen, die schon geplant, aber z.B. wegen Problemen bei der Finanzierung noch nicht begonnen wurden. Damit soll auch der Bauüberhang von mehr als 800.000 genehmigten Wohnungen abgebaut werden.
  6. Beim Kauf einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 abgeschlossen und die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres er Fertigstellung erworben werden.
  7. Die degressive Abschreibung kann mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden. Begünstigt werden dabei Neubauten mit energetischem Effizienzhausstandard 40 und Nachhaltigkeitssiegel QNG (EH40 / QNG), die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro Quadratmeter einhalten.

Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate:

Für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. April 2024 bis einschließlich dem 31. Dezember 2024 angeschafft werden, ist eine degressive Abschreibung möglich. Die Höhe der degressiven AfA beträgt das Doppelte der linearen AfA, maximal 20%.

Sonderabschreibung nach § 7g EStG:

Diese Sonder-Abschreibung gibt es für Betriebe, deren Gewinngrenze im Jahr, das der Investition vorangeht, 200.000 Euro nicht überschreitet. Sie kann beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Für ab 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter gibt es eine Sonder-Abschreibung in Höhe von 40% der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. Im Vergleich waren es bisher 20 Prozent.

Verluste

Für den Verlustvortrag wurde für die Jahre 2024 bis 2027 eine vorübergehende Anhebung des Verlustvortrages beschlossen. Der über 1 Million Euro (bzw. 2 Millionen Euro bei Ehegatten) hinausgehende Verlustvortrag wird auf maximal 70 % (ohne Gewerbesteuer) des Gesamtbetrags der Einkünfte beschränkt. Die ursprünglich ebenfalls geplante dauerhafte Einführung des erweiterten Verlustrücktrages wurde gestrichen.

Weitere Änderungen:

Buchführungspflicht: Höhere Umsatz- und Gewinngrenzen

Steuerpflichtige, die nicht bilanzierungspflichtig sind, können – statt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln – eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Die dafür geltenden Schwellenwerte von bisher 600.000 Euro Umsatz und nicht mehr als 60.000 Euro Gewinn wurden auf 800.000 Euro (Umsatzerlöse bzw. Gesamtumsatz) und 80.000 Euro (Jahresüberschuss bzw. Gewinn) angehoben.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärung

Unternehmer konnten bereits bislang durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat. Dieser Schwellenwert wird auf 2.000 Euro angehoben.

Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner bleiben bis zu 50 Euro als Betriebsausgabe abziehbar. Bisher waren es 35 Euro.

Förderung von E-Autos

Der Bruttolistenpreis für Elektro- oder Hybridfahrzeuge, die ein Arbeitnehmer als Firmenwagen haben und privat nutzen darf, wurde von bisher 60.000 auf höchstens 70.000 Euro erhöht. Der Arbeitnehmer muss hier nur 0,25% des Bruttolistenpreises versteuern.  Die neue Höchstgrenze gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die ab dem 1.Januar 2024 angeschafft werden.

Fünftelregelung

Vergütungen, die für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt werden, eine Abfindung oder Entschädigung werden im Rahmen der sogenannten Fünftelregelung besonders besteuert. Ab 2025 darf die Regelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer muss deren Anwendung dann mit der Steuererklärung beantragen.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften

Die Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steigt von bisher 600 Euro auf 1.000 Euro.

Nicht umgesetzt wurden u.a.:

  1. Investitionen in den Klimaschutz durch die Einführung der im Koalitionsvertrag ursprünglich als Superabschreibung bezeichneten Klimaschutzprämie. Hier ging es um die steuerliche Förderung von Investitionen, die zu einer Minderung des Energieverbrauchs im Unternehmen beitragen und somit den Umwelt- und Klimaschutz verbessern.
  2. Komplett entfallen sind auch die Anhebung der Grenzen für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG-Grenze) sowie die Anhebung der Werte bei der Poolabschreibung (Sammelposten).
  3. Bei Betriebsveranstaltungen gilt weiter ein Höchstbetrag von 110 Euro (geplant war eine Anhebung der Obergrenze auf 150 Euro).
  4. Auch die Verpflegungspauschale wurde nicht angehoben.
  5. Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung sollten steuerfrei bleiben, sofern die Summe der Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 Euro beträgt. Dies wurde nicht umgesetzt.
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